LAG Thüringen - Beschluss vom 22.03.2023
1 Sa 25/23
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6; ZPO § 164 Abs. 1;

Berichtigung eines Feststellungsbeschlusses gem. § 278 Abs. 6 Satz 3 ZPO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPOAnforderungen an einen gerichtlichen VergleichsschlussKein gerichtlicher Vergleichsschluss bei außergerichtlicher Einigung

LAG Thüringen, Beschluss vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 1 Sa 25/23

DRsp Nr. 2023/5063

Berichtigung eines Feststellungsbeschlusses gem. § 278 Abs. 6 Satz 3 ZPO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO Anforderungen an einen gerichtlichen Vergleichsschluss Kein gerichtlicher Vergleichsschluss bei außergerichtlicher Einigung

Liegen die formellen Voraussetzungen für eine Vergleichsfeststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO nicht vor, ist der dennoch erfolgte Vergleichsbeschluss unrichtig, kommt nach § 278 Abs. 6 S. 3 ZPO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO eine Berichtigung in Betracht.

1. Für einen gerichtlichen Vergleichsschluss ist es erforderlich, dass entweder ein übereinstimmender Vergleichsvorschlag beider Parteien vorliegt oder dass beide Parteien einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag annehmen. 2. Nicht die außergerichtliche Einigung der Parteien führt zu einem Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren, sondern nur die entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Gericht unter Einhaltung der formellen Anforderungen des § 278 Abs. 6 ZPO.

In dem Rechtsstreit

wird der Beschluss vom 01.03.2023 gemäß § 278 Abs. 6 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 164 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass das Zustandekommen eines verfahrensbeendenden Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO nicht festgestellt werden konnte.

Normenkette:

ZPO § 278 Abs. 6; ZPO § 164 Abs. 1;

Gründe:

I.