BSG - Urteil vom 13.05.2020
B 6 KA 6/19 R
Normen:
SGB V § 76 Abs. 1 S. 2; SGB V § 87b Abs. 1 S. 2; SGB V a.F. § 106a Abs. 2 S. 1 Hs. 1; SGB V § 295 Abs. 1a; SGB X § 20; SGB X § 21 Abs. 2; SGG § 131 Abs. 5 S. 1 und S. 5; EBM-Ä (2008) Kap. 32;
Fundstellen:
NZS 2020, 870
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 20/15
SG Marburg, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 616/14

Berichtigung von Abrechnungen zur Vergütung von Laborleistungen der Notfallambulanz eines Krankenhauses in der gesetzlichen KrankenversicherungAufhebung der Bescheide durch das Sozialgericht bei Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen nur bei Vorliegen eines AufklärungsmangelsKeine Verletzung der Amtsermittlungspflicht der Kassenärztlichen Vereinigung nach einer Verletzung der Mitwirkungspflichten durch das Krankenhaus

BSG, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen B 6 KA 6/19 R

DRsp Nr. 2020/11077

Berichtigung von Abrechnungen zur Vergütung von Laborleistungen der Notfallambulanz eines Krankenhauses in der gesetzlichen Krankenversicherung Aufhebung der Bescheide durch das Sozialgericht bei Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen nur bei Vorliegen eines Aufklärungsmangels Keine Verletzung der Amtsermittlungspflicht der Kassenärztlichen Vereinigung nach einer Verletzung der Mitwirkungspflichten durch das Krankenhaus

1. Das Gericht darf einen angefochtenen Verwaltungsakt nur dann aufheben und die Sache an die Verwaltung zurückverweisen, wenn der Verwaltung eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts vorgeworfen werden kann. 2. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung eines solchen Aufklärungsmangels ist regelmäßig der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung. 3. Wenn ein Krankenhaus im Rahmen von Notfallbehandlungen in größerem Umfang Leistungen erbracht und abgerechnet hat, die über das begrenzte Spektrum solcher Behandlungen deutlich hinausgehen, ist die Kassenärztliche Vereinigung nicht verpflichtet, die gesamte Abrechnung von sich aus daraufhin zu überprüfen, ob einzelne Leistungen möglicherweise im Kontext der Versorgung von Notfällen erforderlich waren.