LAG Köln - Beschluss vom 24.03.2003
7 Ta 220/02
Normen:
ZPO § 319 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 28.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 475/01

Berichtigungsbeschluss; Urteilsrubrum; Geschäftsführer

LAG Köln, Beschluss vom 24.03.2003 - Aktenzeichen 7 Ta 220/02

DRsp Nr. 2003/9562

Berichtigungsbeschluss; Urteilsrubrum; Geschäftsführer

»1. Wird das Rubrum eines Versäumnisurteils gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass als Geschäftsführer der verurteilten GmbH der Name einer anderen Person als zuvor angegeben wird, so ist diese andere Person bechwerdeberechtigt. 2. Der Berichtigungsbeschluss ist ohne weiteres aufzuheben, wenn er den Eintragungen im Handelsregister widerspricht.«

Normenkette:

ZPO § 319 ;

Gründe:

I. Der Kläger erhob in dem Verfahren Arbeitsgericht Siegburg - 2 Ca 475/01 G - Klage gegen eine "Firma P P & P G , vertreten durch den Geschäftsführer P -F W , A W 1a, 51588 N ". Am 7. Mai 2001 erwirkte der Kläger ein Teil-Versäumnisurteil, wobei zwischenzeitlich als Adresse der Beklagten angegeben worden war: "H 109, 22525 H ". Der Kläger hatte eine Kündigung erhalten auf dem Firmenbogen einer "P P & P G . Auf dem Vordruck war als Geschäftsführer ein Herr "Dipl.-Ing. J T " angegeben. Unterzeichnet war das Schreiben jedoch mit "i.V. W " (Bl. 30 d.A.).