LAG Köln - Beschluss vom 19.12.2013
12 TaBV 65/13
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1 ; BetrVG § 87 ; ZPO § 890 Abs. 1; ZPO § 890 Abs. 2;

Berichtigungsbeschluss wegen offensichtlicher UnrichtigkeitBestimmtheit von UnterlassungsanträgenUnterlassung von ÜberstundenanordnungenUnterlassung der Duldung von ÜberstundenMitbestimmungswidrige ÜberstundenanordnungenÜberstunden im Notfall oder bei Arbeitskampfmaßnahmen

LAG Köln, Beschluss vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 12 TaBV 65/13

DRsp Nr. 2014/988

Berichtigungsbeschluss wegen offensichtlicher UnrichtigkeitBestimmtheit von UnterlassungsanträgenUnterlassung von ÜberstundenanordnungenUnterlassung der Duldung von ÜberstundenMitbestimmungswidrige ÜberstundenanordnungenÜberstunden im Notfall oder bei Arbeitskampfmaßnahmen

Ein auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen gerichteter Antrag ist nichtdeshalb zu unbestimmt,weil er durch einen "Notfall" oder"Arbeitskampfmaßnahmen" bedingte Maßnahmen von der Unterlassungsanordnung ausnimmt.

Tenor

Der Tenor des Beschlusses vom 03.12.2013 wird berichtigend wie folgt gefasst:

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Der Arbeitsgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, gegenüber den in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern der Abteilung Shop/Expedition in ihrem Betrieb in K , , Überstunden in Form der über die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsleistung anzuordnen oder zu dulden, sofern nicht

- der Betriebsrat hierzu seine Zustimmung erteilt hat bzw. dessen Zustimmung durch die Einigungsstelle ersetzt ist,

- ein Notfall im Sinne der Rechtsprechung vorliegt,

- die Überstundenanordnung durch eine Arbeitskampfmaßnahme bedingt ist

- oder ein Ausnahmefall im Sinne von § 5b der Betriebsvereinbarung v. 08.05.2009 zur Anordnung von Mehrarbeit vorliegt.

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