BAG - Beschluss vom 14.03.1989
1 ABR 77/87
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; MTV für die Arbeitnehmer des saarländischen Einzelhandels vom 9. Dezember 1985; TVG § 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Saarbrücken - 2 TaBV 4/85 - 08.04.87,
ArbG Saarbrücken, vom 07.05.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 2/85

Bertriebsrat: Mitbestimmung bei Arbeitszeit - Teilzeitbeschäftigte

BAG, Beschluss vom 14.03.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 77/87

DRsp Nr. 2001/14867

Bertriebsrat: Mitbestimmung bei Arbeitszeit - Teilzeitbeschäftigte

1. a) Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Dieses Mitbestimmungsrecht besteht bei der Regelung der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in demselben Umfang wie bei der von Vollzeitbeschäftigten. b)Weiter besteht zunächst ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Frage, an welchen Wochentagen Arbeitnehmer - auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer - im Betrieb beschäftigt werden dürfen. c) Der Betriebsrat hat weiter mitzubestimmen bei der Aufteilung der vertraglich vereinbarten täglichen Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. d) Der Betriebsrat hat auch mitzubestimmen bei der Festlegung der Mindestdauer der täglichen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.