LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.10.2023
L 4 AS 1273/20
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 202 AS 2224/17

Berücksichtigen der Leistungen der Ausbildungsförderung als Einkommen i.R.d. Anspruchs eines Leistungsberechtigten auf Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.10.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 1273/20

DRsp Nr. 2024/2760

Berücksichtigen der Leistungen der Ausbildungsförderung als Einkommen i.R.d. Anspruchs eines Leistungsberechtigten auf Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Das Schulgeld für den Besuch einer kostenpflichtigen privaten Bildungseinrichtung ist keine mit der Erzielung von BAföG -Leistungen verbundene Aufwendung, weil es nicht durch die Einkommenserzielung bedingt ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit vom 25. September 2016 bis zum 31. August 2017.