VGH Bayern - Beschluss vom 18.09.2020
3 CE 20.1849
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; LlbG Art. 21 Abs. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24788
Vorinstanzen:
VG München, vom 28.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 E 20.2704

Berücksichtigen der Minderung der Arbeitsfähigkeit und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Richter i.R.e. Anlassbeurteilung

VGH Bayern, Beschluss vom 18.09.2020 - Aktenzeichen 3 CE 20.1849

DRsp Nr. 2020/15508

Berücksichtigen der Minderung der Arbeitsfähigkeit und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Richter i.R.e. Anlassbeurteilung

Aus der besonderen Rechtsstellung als Schwerbehinderter erwächst kein Anspruch auf bevorzugte Behandlung, etwa bei Beförderungen, sondern die Vorschriften des Schwerbehindertenrechts dienen vielmehr dem Ausgleich der durch die Schwerbehinderung bedingten Nachteile.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 27.871,71 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; LlbG Art. 21 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 28. Juli 2020, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe überprüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände führen zu keiner anderen Beurteilung.