Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um (damals vorläufige) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.12.2011.
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