LSG Chemnitz - Urteil vom 29.08.2023
L 4 AS 834/17
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 3753/16

Berücksichtigen der Vergütung der Stromeinspeisung aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage als Einkommen bei der Berechnung des Leistungsanspruchs eines Leistungsberechtigten auf Sicherung des Lebensunterhalts

LSG Chemnitz, Urteil vom 29.08.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 834/17

DRsp Nr. 2024/2128

Berücksichtigen der Vergütung der Stromeinspeisung aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage als Einkommen bei der Berechnung des Leistungsanspruchs eines Leistungsberechtigten auf Sicherung des Lebensunterhalts

1. Erwerbstätig i.S.d. § 11b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGB II a.F. ist, wer in einem bestimmten zeitlichen Umfang eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbringt. 2. Allein die steuerrechtliche Einordnung der Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage macht denjenigen, dem diese Einnahmen zufließen, nicht zu einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, der i.S.d. § 11b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGB II erwerbstätig ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um (damals vorläufige) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.12.2011.