LAG Köln - Beschluss vom 23.11.2010
1 Ta 304/10
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2793/09

Berücksichtigung anteiliger Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Beschluss vom 23.11.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 304/10

DRsp Nr. 2011/921

Berücksichtigung anteiliger Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Prozesskostenhilfe

1. Nebenkosten für Strom und Wasser gehören zur allgemeinen Lebenshaltung und sind bereits in den Freibeträgen für das Existenzminimum enthalten, so dass sie nicht gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO abzugsfähig sind. 2. Mangels konkreter Aufschlüsselung kann der nicht abzugsfähige Anteil an den Wohnkosten für Strom und Wasser geschätzt werden (in Anlehnung an § 287 Abs. 2 ZPO, § 5 WohngeldVO). 3. Bei mehreren Mitbewohnern sind die Wohnkosten im Verhältnis der Nettoeinkommen der verdienenden Mitbewohner anteilig zu tragen und mit diesem Anteil i. S. v. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO abzugsfähig.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.07.2009 teilweise abgeändert und der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.