Die Beschwerde ist teilweise unbegründet; im übrigen genügt die Begründung der Beschwerde schon nicht den formalen Anforderungen, wie sie sich aus § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nrn 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergeben.
1. Der Kläger sieht es als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) an,
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