BSG - Beschluß vom 15.10.1998
B 3 P 16/98 B
Normen:
SGB XI § 14 Abs. 4, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 3 Nr. 1 ;

Berücksichtigung der Anleitung und Beaufsichtigung bei geistig behinderten Erwachsenen als andauernder relevanter Pflegebedarf

BSG, Beschluß vom 15.10.1998 - Aktenzeichen B 3 P 16/98 B

DRsp Nr. 1999/6669

Berücksichtigung der Anleitung und Beaufsichtigung bei geistig behinderten Erwachsenen als andauernder relevanter Pflegebedarf

1. Aus der Tatsache, daß die Anleitung und Beaufsichtigung bei geistig behinderten Erwachsenen stets auch der Verhinderung ihrer Verwahrlosung dient und insofern präventiv wirkt, läßt sich nicht herleiten, daß Sie als andauernder relevanter Pflegebedarf berücksichtigt werden müssen, da es insoweit allein darauf ankommt, ob ein Versicherter wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung auf Dauer nicht in der Lage ist, die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen ohne Anleitung oder Beaufsichtigung durch andere Personen auszuführen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XI § 14 Abs. 4, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist teilweise unbegründet; im übrigen genügt die Begründung der Beschwerde schon nicht den formalen Anforderungen, wie sie sich aus § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nrn 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergeben.

1. Der Kläger sieht es als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) an,