BGH - Urteil vom 28.09.1999
VI ZR 165/98
Normen:
BGB § 843 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 62
MDR 1999, 1505
NJW 1999, 3711
VRS 98, 101
VersR 2000, 65
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Oldenburg,

Berücksichtigung der Arbeitnehmerbeiträge und steuerlicher Vorteile bei der Berechnung von Verdienstausfall

BGH, Urteil vom 28.09.1999 - Aktenzeichen VI ZR 165/98

DRsp Nr. 1999/10628

Berücksichtigung der Arbeitnehmerbeiträge und steuerlicher Vorteile bei der Berechnung von Verdienstausfall

»1. Zur Frage, ob bei der Berechnung von Verdienstausfall nach der modifizierten Bruttolohnmethode die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie Rentenversicherungsbeiträge abzuziehen und inwieweit steuerliche Vorteile zu berücksichtigen sind.« 2. Bei der Berechnung von Verdienstausfall nach der modifizierten Bruttolohnmethode besteht zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung. Jedoch ist zu berücksichtigen, daß der Anspruch insoweit auf die Sozialversicherungsträger übergegangen ist. [red. Leitsatz] 3. Steuervorteile bleiben insoweit unberücksichtigt, als der Geschädigte einerseits kein zu versteuerndes Arbeitseinkommen mehr bezieht, jedoch die Schadensersatzleistungen als Einkommen zu versteuern hat. Darüber hinausgehende schadensbedingte steuerliche Vorteile sind jedoch zu Gunsten des Schädigers zu berücksichtigen. [red. Leitsatz]

Normenkette:

BGB § 843 ;

Tatbestand: