Die Parteien streiten darum, welche Fahrtkosten die Beklagte dem Kläger im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit auf einer auswärtigen Baustelle erstatten muß.
Der Kläger wohnt in Münster. Er ist seit dem 26. Februar 1973 für die Beklagte als Munitionsräumarbeiter tätig. In der Zeit vom 22. März bis zum 29. Oktober 1993 war er auf einer Räumstelle in Grebenhain, in der Nähe von Lauterbach (Hessen), tätig. Am 22. März 1993 reiste er dorthin an. An allen darauffolgenden Wochenenden fuhr er nach Hause.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|