BAG - Urteil vom 07.02.1995
3 AZR 776/94
Normen:
BRTV-Bau § 7; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 190 zu § 1 TVG
BB 1995, 1492
BB 1995, 1802
DB 1995, 378
EzA § 4 TVG Nr. 77
NJW 1995, 2510
NZA 1995, 842
NZA 1995, 843
SAE 1996, 414
Vorinstanzen:
LAG Hamm - Urteil vom 21. Juni 1994 - 7 (5) Sa 383/94 ,
ArbG Münster - Urteil vom 18. Januar 1994 - 3 Ca 1239/93 ,

Berücksichtigung der Bahncard bei der Fahrtkostenerstattung im Baugewerbe

BAG, Urteil vom 07.02.1995 - Aktenzeichen 3 AZR 776/94

DRsp Nr. 1995/5990

Berücksichtigung der Bahncard bei der Fahrtkostenerstattung im Baugewerbe

»Ein Arbeitnehmer des Baugewerbes hat während des Einsatzes auf einer auswärtigen Baustelle, von der aus ihm eine tägliche Rückkehr zu seiner Wohnung unzumutbar ist, für tatsächlich durchgeführte Wochenendheimfahrten "- gleichgültig wie er den Weg zurücklegt - einen Anspruch auf Zahlung des Preises für die Eisenbahnfahrt zweiter Klasse" (§ 7.4.6 BRTV Bau). Hierunter ist der volle Fahrpreis zweiter Klasse ohne Berücksichtigung von Vergünstigungen und Sondertarifen zu verstehen. Auch auf die mit der Benutzung einer Bahncard verbundenen Vergünstigungen kommt es nicht an.«

Normenkette:

BRTV-Bau § 7; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, welche Fahrtkosten die Beklagte dem Kläger im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit auf einer auswärtigen Baustelle erstatten muß.

Der Kläger wohnt in Münster. Er ist seit dem 26. Februar 1973 für die Beklagte als Munitionsräumarbeiter tätig. In der Zeit vom 22. März bis zum 29. Oktober 1993 war er auf einer Räumstelle in Grebenhain, in der Nähe von Lauterbach (Hessen), tätig. Am 22. März 1993 reiste er dorthin an. An allen darauffolgenden Wochenenden fuhr er nach Hause.