BAG - Urteil vom 23.02.2016
3 AZR 230/14
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. b); ArbGG § 64 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 4 Abs. 1; ZPO § 9;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 49
AUR 2016, 257
NJW 2016, 1900
NJW 2016, 9
NZA 2016, 1103
NZA-RR 2016, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 11 vom 23.02.2016
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 14.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 303/13
ArbG Nürnberg, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1510/12

Berücksichtigung der Beschäftigungszeit erst ab Vollendung des 25. Lebensjahres - Diskriminierung wegen des AltersZulässigkeit der Berufung bei freiwilliger Beschränkung der Berufungsanträge auf einen Wert unterhalb der Berufungssumme

BAG, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 230/14

DRsp Nr. 2016/4250

Berücksichtigung der Beschäftigungszeit erst ab Vollendung des 25. Lebensjahres - Diskriminierung wegen des Alters Zulässigkeit der Berufung bei freiwilliger Beschränkung der Berufungsanträge auf einen Wert unterhalb der Berufungssumme

Orientierungssätze: 1. Für die Zulässigkeit der Berufung ist nach § 4 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der Wert des Beschwerdegegenstands zum Zeitpunkt ihrer Einlegung maßgeblich. Dies gilt nicht, wenn der Berufungskläger seine Anträge freiwillig einschränkt, ohne hierzu durch äußere Umstände genötigt zu sein. Dann ist der Wert des Beschwerdegegenstands der zuletzt gestellten Anträge maßgeblich. Freiwilligkeit in diesem Sinne wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Einschränkung auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts erfolgt. 2. Die vom Arbeitsgericht ausgesprochene Nichtzulassung der Berufung ist für die Rechtsmittelinstanzen bindend und kann im weiteren Verfahren durch die Rechtsmittelgerichte nicht geändert werden.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 14. Februar 2014 - 8 Sa 303/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 5. Dezember 2012 - 7 Ca 1510/12 - als unzulässig verworfen wird.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: