LAG Nürnberg - Urteil vom 14.02.2014
8 Sa 303/13
Normen:
AGG § 10 S. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1510/12

Diskriminierung wegen des Alters durch Nichtberücksichtigung von Betriebszugehörigkeitszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres in der betrieblichen Altersversorgung

LAG Nürnberg, Urteil vom 14.02.2014 - Aktenzeichen 8 Sa 303/13

DRsp Nr. 2017/3606

Diskriminierung wegen des Alters durch Nichtberücksichtigung von Betriebszugehörigkeitszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres in der betrieblichen Altersversorgung

Die Bestimmung in einer vom Arbeitgeber geschaffenen Versorgungsordnung, wonach sich Betriebszugehörigkeitszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht rentenerhöhend auswirken, ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 05.12.2012, Az. 7 Ca 1510/12, wird auf Kosten des Berufungsklägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 10 S. 3 Nr. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Anwartschaft auf Betriebsrente des Klägers.

Der am 07.11.1973 geborene Kläger trat das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten am 02.04.1996 an. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30.11.2010.

Mit Schreiben vom 28.09.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihm ohne das vorzeitige Ausscheiden nach der im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers geltenden Versorgungsregelung ein Leistungsanspruch in Höhe von monatlich € 357,-- zustehen würde, der infolge des vorzeitigen Ausscheidens zeitanteilig im Verhältnis zur tatsächlichen Betriebszugehörigkeit sich auf € 117,38 reduziere.