SG Mannheim, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 888/10
LSG Baden-Württemberg, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 4983/10
LSG Baden-Württemberg, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 3416/10
SG Freiburg, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 3338/07
BSG, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 13/13
BSG, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 3/16 C
BSG, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 15/12 R
BSG, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 14/15 R
Berücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur gesetzlichen Krankenversicherung; Kappung des Umfangs der rentenrechtlichen Anerkennung von Kindererziehungszeiten durch die Beitragsbemessungsgrenze
BVerfG, Beschluss vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 1 BvL 3/18
DRsp Nr. 2022/7883
Berücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur gesetzlichen Krankenversicherung; Kappung des Umfangs der rentenrechtlichen Anerkennung von Kindererziehungszeiten durch die Beitragsbemessungsgrenze
1. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI sind mit Art. 3 Abs. 1GG insoweit nicht vereinbar, als beitragspflichtige Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, unabhängig von der Zahl ihrer Kinder in gleicher Weise zu Beiträgen herangezogen werden. Die von der Kinderzahl unabhängige gleiche Beitragsbelastung von Eltern führt zu einer Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, die verfassungsrechtlich im Bereich des Freiheitsrechts des Art. 6 Abs. 1GG nicht gerechtfertigt ist.
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