LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.04.2012
L 11 KR 3416/10
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; SGB V § 226; SGB V § 242;
Vorinstanzen:
SG Freiburg - S 14 KR 3338/07 - 115.2010,

Beitragsberechnung zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung; Nichtberücksichtigung der durchschnittlichen Unterhaltskosten für Kinder beim Beitragsbemessungsentgelt

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 3416/10

DRsp Nr. 2012/15121

Beitragsberechnung zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung; Nichtberücksichtigung der durchschnittlichen Unterhaltskosten für Kinder beim Beitragsbemessungsentgelt

Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, bei der Berechnung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung von unterhaltspflichtigen Eltern die durchschnittlichen Unterhaltskosten für Kinder vom Beitragsbemessungsentgelt abzuziehen.

Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, bei der Berechnung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung von unterhaltspflichtigen Eltern die durchschnittlichen Unterhaltskosten für Kinder vom Beitragsbemessungsentgelt abzuziehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11.05.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1; SGB V § 226; SGB V § 242;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Beitragsberechnung im Bereich der gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung aus verfassungsrechtlichen Gründen die durchschnittlichen Unterhaltskosten für Kinder vom Beitragsbemessungsentgelt abzuziehen sind.