Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11.05.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Beitragsberechnung im Bereich der gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung aus verfassungsrechtlichen Gründen die durchschnittlichen Unterhaltskosten für Kinder vom Beitragsbemessungsentgelt abzuziehen sind.
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