LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.10.2017
15 Sa 3/17
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; ArbGG § 69 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 3035/16

Berücksichtigung der Eigenkapitalrendite bei Anpassung der BetriebsrenteKeine Reduzierung der Eigenkapitalrendite wegen Verkauf von UnternehmensteilenWirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens bei AnpassungsprüfungKorrektur offensichtlich unrealistischer Einschätzung durch neue Unternehmenszahlen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017 - Aktenzeichen 15 Sa 3/17

DRsp Nr. 2021/7296

Berücksichtigung der Eigenkapitalrendite bei Anpassung der Betriebsrente Keine Reduzierung der Eigenkapitalrendite wegen Verkauf von Unternehmensteilen Wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens bei Anpassungsprüfung Korrektur offensichtlich unrealistischer Einschätzung durch neue Unternehmenszahlen

1. Für die bei der Anpassungsprüfung einer Betriebsrente zu erstellende Prognose der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens darf im Rahmen der Rückschau auf die Eigenkapitalrenditen der vor dem Anpassungszeitpunkt liegenden Jahre grundsätzlich auch die Eigenkapitalrendite eines Jahres berücksichtigt werden, in dem Unternehmensteile verkauft wurden.2. Wirtschaftliche Daten des Unternehmens aus der Zeit nach dem Anpassungsstichtag können die zum Anpassungsstichtag getroffene Prognose entkräften, wenn diese offensichtlich unrealistisch war.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.12.2016 - 16 Ca 3035/16 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; ArbGG § 69 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zum 01.01.2014 anzupassen.