BAG - Urteil vom 21.11.2012
4 AZR 139/11
Normen:
Vergütungstarifvertrag Nr. 36 für das Kabinenpersonal (vom 8. Mai 2005) § 3; Konzertierte Aktion Kabine (vom 3. Mai 2005); Konzertierte Aktion Cockpit (vom 1. Mai 2004); Vergütungstarifvertrag Nr. 35 für das Kabinenpersonal (vom 20. Mai 2003);
Fundstellen:
AP Lufthansa Nr. 54
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 938/10
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 9457/09

Berücksichtigung der Elternzeit bei der Eingruppierung in die Stufensteigerungen des VTV für das Kabinenpersonal Nr. 35

BAG, Urteil vom 21.11.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 139/11

DRsp Nr. 2013/6887

Berücksichtigung der Elternzeit bei der Eingruppierung in die Stufensteigerungen des VTV für das Kabinenpersonal Nr. 35

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. Januar 2011 - 17 Sa 938/10 - teilweise aufgehoben, soweit es die Berufung zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2010 - 4 Ca 9457/09 - auch im Übrigen abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Vergütungstarifvertrag Nr. 36 für das Kabinenpersonal (vom 8. Mai 2005) § 3; Konzertierte Aktion Kabine (vom 3. Mai 2005); Konzertierte Aktion Cockpit (vom 1. Mai 2004); Vergütungstarifvertrag Nr. 35 für das Kabinenpersonal (vom 20. Mai 2003);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin und in diesem Zusammenhang über die Auslegung einer tarifvertraglichen Regelung.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Purserette I in Teilzeit beschäftigt. In § 2 des Arbeitsvertrages vom 8. Februar 1996 heißt es:

"Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent geltenden Tarifverträgen, ... und aus den Bestimmungen dieses Vertrages."