BVerwG - Urteil vom 20.09.2018
2 C 44.17
Normen:
BGB § 242; BeamtStG § 35 S. 2; AZVOPol § 22 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 1903/14
VG Düsseldorf, vom 05.08.2014

Berücksichtigung der pauschalen Übergabezeiten und Ankleidezeiten eines Polizeihauptkommissars vor und nach der Dienstschicht in Höhe von insgesamt 15 Minuten pro Diensttag bei der Berechnung der Arbeitszeitkonten; Rechtsgrundlage des beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs im Grundsatz von Treu und Glauben

BVerwG, Urteil vom 20.09.2018 - Aktenzeichen 2 C 44.17

DRsp Nr. 2019/724

Berücksichtigung der pauschalen Übergabezeiten und Ankleidezeiten eines Polizeihauptkommissars vor und nach der Dienstschicht in Höhe von insgesamt 15 Minuten pro Diensttag bei der Berechnung der Arbeitszeitkonten; Rechtsgrundlage des beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs im Grundsatz von Treu und Glauben

Grundsätzlich ist ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch im Hinblick auf Fragen der Arbeitszeit in solchen Fällen anzuerkennen, in denen der Beamte rechtswidrig Zuvielarbeit geleistet hat. Voraussetzung für diesen Anspruch ist eine rechtswidrige, vom Dienstherrn ausgehende Inanspruchnahme des Beamten über die höchstens zulässige Arbeitszeit hinaus. Kraft seines Organisationsermessens steht es dem Dienstherrn im Rahmen eines Weisungsrechts zu, die konkrete Arbeitszeit der Beamten zu bestimmen. Die Bestimmung des Dienstherrn, dass Polizeibeamten innerhalb der Dienstschichten die Ausrüstung an- und abzulegen haben, rechtfertigt daher keine Berücksichtigung von pauschalen Übergabezeiten und Ankleidezeiten bei der Berechnung der Arbeitszeitkonten eines Polizeihauptkommissars vor und nach der Schicht in Höhe von insgesamt 15 Minuten pro Diensttag.

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. November 2016 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. August 2014 werden aufgehoben. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.