OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.11.2016
6 A 1903/14
Normen:
VwGO § 43 Abs. 1; AZVO-Pol § 1 Abs. 1; AZVO-Pol § 1 Abs. 3; BGB § 242;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 8397/12

Berücksichtigung der Übergabe- und Ankleidezeiten vor und nach der Dienstschicht mit 15 Minuten pro Diensttag bei der Berechnung der Arbeitszeitkonten; Dienstleistung über die geschuldete Arbeitszeit hinaus durch das Aufrüsten und Abrüsten der Dienstbekleidung; Ausgleichsanspruch des Beamten bei Heranziehung zur Dienstleistung über die normativ geregelte Arbeitszeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.11.2016 - Aktenzeichen 6 A 1903/14

DRsp Nr. 2017/3095

Berücksichtigung der Übergabe- und Ankleidezeiten vor und nach der Dienstschicht mit 15 Minuten pro Diensttag bei der Berechnung der Arbeitszeitkonten; Dienstleistung über die geschuldete Arbeitszeit hinaus durch das Aufrüsten und Abrüsten der Dienstbekleidung; Ausgleichsanspruch des Beamten bei Heranziehung zur Dienstleistung über die normativ geregelte Arbeitszeit

Die Heranziehung des Dienstgruppenleiters einer Polizeibehörde zur Dienstleistung über die normativ geregelte Arbeitszeit hinaus kann jenseits der Anordnung von Mehrarbeit im Einzelfall einen Ausgleichsanspruch auslösen. Gerade bei Polizeibeamten ist es üblich, deutlich vor Beginn des eigentlichen Dienstes in der Wache zu erscheinen, um bei Schichtbeginn vollständig aufgerüstet zu sein. Die Übergabe- und Ankleidezeiten vor und nach der Dienstschicht sind mit 15 Minuten pro Diensttag bei der Berechnung der Arbeitszeitkonten zu berücksichtigen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.