LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.12.2003
13 (18) Sa 398/03
Normen:
Sanierungstarifvertrages Nr. 2 Cockpit 2001 § 24 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 04.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 11081/02

Berücksichtigung der Personalvertretungstätigkeit bei der Berechnung der Mehrflugstundenvergütung von Piloten; kein Bestandsschutz hinsichtlich begünstigender tariflicher Vergütungsteilaspekte

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2003 - Aktenzeichen 13 (18) Sa 398/03

DRsp Nr. 2004/6017

Berücksichtigung der Personalvertretungstätigkeit bei der Berechnung der Mehrflugstundenvergütung von Piloten; kein Bestandsschutz hinsichtlich begünstigender tariflicher Vergütungsteilaspekte

»1. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 5 Satz 2 des Sanierungstarifvertrages Nr. 2 Cockpit vom 01.11.2001 bei der Berechnung der Mehrflugstundenvergütung des klagenden Piloten die geleistete Personalvertretungstätigkeit auf der Basis von 3,75 Flugstunden je Personalvertretungstag zu berücksichtigen.2. Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewährleistet keinen Bestandsschutz hinsichtlich begünstigender tariflicher Vergütungsteilaspekte. Der Sanierungstarifvertrag konnte ohne Verstoss gegen höherrangiges Recht die Berechnung der pauschalierten Flugzulage im Falle der Vergütungsfortzahlung im nichtfliegerischen Einsatz ändern. (Bestätigung der Vorinstanz im Anschluss an BAG 4 AZR 762/00 und BAG 9 AZR 419/98 und 6 AZR 911/93).«

Normenkette:

Sanierungstarifvertrages Nr. 2 Cockpit 2001 § 24 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 01.01.1991 bei der Beklagten als Flugkapitän beschäftigt und seit dem 16.01.2001 Mitglied der Personalvertretung. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die bei der Beklagten bestehenden Tarifverträge Anwendung.