ArbG Berlin, vom 01.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 12425/19
Berücksichtigung der Transsexualität im AGGTranssexualität kein Bestandteil des BenachteiligungsverbotsBenachteiligung wegen Ablehnung geschlechtsangleichender Operation als KrankheitVerschuldensunabhängigkeit bei Berechnung der Entschädigung nach § 15 AGGUmstände des Einzelfalls zur Berechnung der Entschädigungshöhe
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2021 - Aktenzeichen 26 Sa 339/21
DRsp Nr. 2022/8387
Berücksichtigung der Transsexualität im AGGTranssexualität kein Bestandteil des BenachteiligungsverbotsBenachteiligung wegen Ablehnung geschlechtsangleichender Operation als KrankheitVerschuldensunabhängigkeit bei Berechnung der Entschädigung nach § 15AGGUmstände des Einzelfalls zur Berechnung der Entschädigungshöhe
1. Transsexualität gehört als solche nicht zu den in § 1AGG genannten Gründen, an die das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1AGG anknüpft. Transsexualität kann aber sowohl im Rahmen des in § 1AGG angeführten Grundes "Geschlecht" als auch des Grundes "sexuelle Identität" iSv. § 1AGG von Bedeutung sein.2. Das Schreiben eines Arbeitgebers, in dem dieser auf eine Anzeige nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG wegen einer anstehenden geschlechtsangleichenden Operation dadurch reagiert, dass er darauf hinweist, dass im Falle eines chirurgischen Eingriffs, der die individuelle Lebensgestaltung des Arbeitnehmers betreffe, worunter zB auch geschlechtsangleichende Operationen fielen, nicht unter das vom Arbeitgeber mitzutragende Krankheitsrisiko falle, da dies der Verpflichtung des Arbeitnehmers entgegenstehe, seine Gesundheit zu erhalten und zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankungen zu vermeiden, stellt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1AGG geregelte Benachteiligungsverbot dar.
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