BVerwG - Urteil vom 25.02.2016
2 C 14.14
Normen:
BeamtVG § 33; BeamtVG § 34; BeamtVG § 35; BeamtVG § 38 Abs. 1 S. 1; BeamtVG § 38 Abs. 2 S. 2; BeamtVG § 38 Abs. 6 S. 1; VwVfG § 48 Abs. 1; SGB VII § 56 Abs. 3 S. 2; BGB § 254 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 154, 190
DÖV 2016, 616
NVwZ 2016, 1485
NVwZ 2016, 7
NZS 2016, 6
ZBR 2016, 382
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 12.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 413/09
OVG Sachsen, vom 11.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 862/11

Berücksichtigung der Verwendung orthopädischer Hilfsmittel bei der Bestimmung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit; Bestehen eines entstandenen Anspruchs eines früheren Beamten auf einen Unterhaltsbeitrag

BVerwG, Urteil vom 25.02.2016 - Aktenzeichen 2 C 14.14

DRsp Nr. 2016/7229

Berücksichtigung der Verwendung orthopädischer Hilfsmittel bei der Bestimmung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit; Bestehen eines entstandenen Anspruchs eines früheren Beamten auf einen Unterhaltsbeitrag

1. Bei der Bestimmung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die Verwendung orthopädischer Hilfsmittel zu berücksichtigen, soweit ihr Einsatz zumutbar ist und tatsächlich zu einer Steigerung der Erwerbsfähigkeit führt.2. Ein einmal entstandener Anspruch eines früheren Beamten auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG bleibt auch dann bestehen, wenn der frühere Beamte erneut in ein Beamtenverhältnis berufen wird, und sei es zu demselben Dienstherrn.3. Richtige Rechtsbehelfe gegen die Änderung der Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind Widerspruch und Anfechtungsklage. Das gilt sowohl bei einer Anpassung aufgrund der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse als auch bei einer (Teil-)Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG.

Tenor

Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. März 2014 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 12. März 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BeamtVG § 33; BeamtVG § 34; BeamtVG § 35; BeamtVG § 38 Abs. 1 S. 1; BeamtVG § 38 Abs. 2 S. 2;