LAG Niedersachsen - Urteil vom 24.11.2016
4 Sa 50/16 B
Normen:
BetrAVG § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 325/15

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage einer anderen Gesellschaft als der Versorgungsschuldnerin bei der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG

LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 50/16 B

DRsp Nr. 2017/7607

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage einer anderen Gesellschaft als der Versorgungsschuldnerin bei der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG

Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage einer anderen Gesellschaft als der Versorgungsschuldnerin bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG aus Rechtsscheinhaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der erforderliche Rechtsschein durch dem Versorgungsschuldner zurechenbare Erklärungen oder Verhaltensweisen begründet wurde. Ein Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente kann sich, wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG entgegensteht, ausnahmsweise aus § 826 BGB ergeben. Denkbar ist ein solcher Schadensersatzanspruch, wenn der konzernangehörige Arbeitgeber sein operatives Geschäft innerhalb des Konzerns überträgt und dort die wirtschaftlichen Aktivitäten weitergeführt werden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 19. November 2015 - 7 Ca 325/15 B - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zu dem Anpassungsstichtag 1. April 2013 an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen.