OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.12.2009
12 A 1814/09
Normen:
PfG NRW § 12 Abs. 3; PflFEinrVO § 4; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 246 Abs. 1; LPartAnpG Art. 38; SGB XII § 20; SGB XI § 82 Abs. 3; SGB XI § 85; GG Art. 6 Abs. 1; BVG § 25;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 30.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1844/08

Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Partners eines in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Heimbewohners bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld; Gleichstellung einer eheähnlichen Gemeinschaft mit dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und eingetragenem Lebenspartner

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2009 - Aktenzeichen 12 A 1814/09

DRsp Nr. 2010/4116

Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Partners eines in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Heimbewohners bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld; Gleichstellung einer eheähnlichen Gemeinschaft mit dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und eingetragenem Lebenspartner

Das Einkommen und Vermögen des Partners des in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Heimbewohners bleibt bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld nach § 12 Abs. 3 PfG NRW i. V. m. § 4 PflFEinrVO vorliegen, außer Betracht.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichts-kostenfreien Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

PfG NRW § 12 Abs. 3; PflFEinrVO § 4; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 246 Abs. 1; LPartAnpG Art. 38; SGB XII § 20; SGB XI § 82 Abs. 3; SGB XI § 85; GG Art. 6 Abs. 1; BVG § 25;

Tatbestand