LAG München - Urteil vom 08.04.2003
8 Sa 507/02
Normen:
AltTZG § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 8090/01

Berücksichtigung des fiktiven Kirchensteuerhebesatzes bei Altersteilzeit konfessionsloser Arbeitnehmer

LAG München, Urteil vom 08.04.2003 - Aktenzeichen 8 Sa 507/02

DRsp Nr. 2006/19994

Berücksichtigung des fiktiven Kirchensteuerhebesatzes bei Altersteilzeit konfessionsloser Arbeitnehmer

»1. Bei konfessionslosen Arbeitnehmern in der Altersteilzeit gehört zu den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AltersteilzeitG genannten "gesetzlichen Abzügen, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen", die das bisherige Arbeitsentgelt vermindern, der fiktive Kirchensteuerhebesatz.2. Dies verstößt weder gegen Art. 3, 4 noch 14 Abs. 1 GG

Normenkette:

AltTZG § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob bei der Berechnung der Altersteilzeitvergütung des - konfessionslosen - Klägers die Kirchensteuer berücksichtigt werden darf.