LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.07.2017
7 TaBV 358/17
Normen:
BetrVG § 25 Abs. 1; BetrVG § 25 Abs. 2 S. 1; WahlO BetrVG § 15 Abs. 2; WahlO BetrVG § 15 Abs. 5; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2017, 2932
LAGE BetrVG 2001 § 25 Nr. 3
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BV 4661/16

Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts bei der Bestimmung von Nachrückern für gleichzeitig ausgeschiedene BetriebsratsmitgliederUnbegründeter Feststellungsantrag eines unberücksichtigten Listenbewerbers bei zutreffender Bestimmung der Nachrücker nach den Grundsätzen der Verhältniswahl

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2017 - Aktenzeichen 7 TaBV 358/17

DRsp Nr. 2017/17250

Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts bei der Bestimmung von Nachrückern für gleichzeitig ausgeschiedene Betriebsratsmitglieder Unbegründeter Feststellungsantrag eines unberücksichtigten Listenbewerbers bei zutreffender Bestimmung der Nachrücker nach den Grundsätzen der Verhältniswahl

Scheiden mehrere Mitglieder des Betriebsrates gleichzeitig aus dem Gremium aus und wird dadurch die Geschlechterquote unterschritten, so ist der Nachrücker, der für eine Person des Minderheitengeschlechts zurückstehen muss, nach den Regelungen in § 15 Abs. 5 WO zu bestimmen.

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Januar 2017 - 23 BV 4661/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 25 Abs. 1; BetrVG § 25 Abs. 2 S. 1; WahlO BetrVG § 15 Abs. 2; WahlO BetrVG § 15 Abs. 5; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, wie bei einem gleichzeitigen Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern unterschiedlicher Listen die Nachrücker unter Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts zu bestimmen sind.