LAG Berlin - Urteil vom 26.09.2003
6 Sa 269/03
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1 ; ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 72 Ca 27370/02

Berücksichtigung des unentschuldigten Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung

LAG Berlin, Urteil vom 26.09.2003 - Aktenzeichen 6 Sa 269/03

DRsp Nr. 2003/14115

Berücksichtigung des unentschuldigten Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung

»Kommt der Gegner der beweisbelasteten Partei der Anordnung seines persönlichen Erscheinens unentschuldigt nicht nach, so kann dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden, wenn ein Zeuge bekundet hat, in der Lage zu sein, die Person wieder zu erkennen, die er mit dem Beweisführer hat zusammenarbeiten sehen.«

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 1 ; ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 1.433,64 EURO brutto nebst Verzugszinsen zu zahlen. Die vom Kläger schlüssig vorgetragenen Lohnansprüche seien nicht davon abhängig, ob der Beklagte ordnungsgemäß sein Gewerbe angemeldet habe.

Gegen dieses ihm am 8. Januar 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 7. Februar 2003 eingelegte und begründete Berufung des Beklagten. Er bestreitet, in einer arbeitsvertraglichen Beziehung zum Kläger gestanden zu haben. Dass der Kläger in der Zeit vom 15. April bis 15. Mai 2002 Linoleum in der K.-B.-N.klinik verlegt habe, bestreitet er mit Nichtwissen.

Durch Versäumnisurteil vom 2. Mai 2003 ist das angefochtene Urteil geändert und die Klage abgewiesen worden. Gegen dieses ihm am 6. Mai 2003 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger am 9. Mai 2003 Einspruch eingelegt.