LAG Hamm - Beschluss vom 07.11.2018
5 Ta 367/18
Normen:
des EStG § 115 Abs. Nr. 5 ZPO i. V. m. der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Verwaltungsregelung vorgenommenen Ländergruppeneinteilung bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs.1 S. 5;
Fundstellen:
NZA-RR 2019, 38
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 05.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 246/18

Berücksichtigung des Unterhalts an im Ausland lebende Kinder im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Hamm, Beschluss vom 07.11.2018 - Aktenzeichen 5 Ta 367/18

DRsp Nr. 2018/17671

Berücksichtigung des Unterhalts an im Ausland lebende Kinder im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Der Unterhalt an im Ausland lebende Kinder der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei berechnet sich nach den Lebensumständen des Kindes am Aufenthaltsort unter Berücksichtigung vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Verwaltungsregelung vorgenommenen Ländergruppeneinteilung bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs.1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) (außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen) an im Ausland lebende Personen. Für den angemessenen Kindesunterhalt ist als Grundlage auf die Düsseldorfer Tabelle abzustellen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 06.07.2018 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 05.06.2018 - 4 Ca 246/18 - wird der Beschluss teilweise abgeändert.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gem. Beschluss vom 05.06.2018 erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger derzeit keine Raten aus dem Einkommen zu leisten hat.

Normenkette:

des EStG § 115 Abs. Nr. 5 ZPO i. V. m. der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Verwaltungsregelung vorgenommenen Ländergruppeneinteilung bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs.1 S. 5;

Gründe