OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.08.2018
4 B 1256/18
Normen:
SGB VIII § 8a Abs. 1; SGB VIII § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 1040/18

Berücksichtigung einer Belastungssituation im Rahmen der Festsetzung der Kosten einer Ersatzvornahme

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2018 - Aktenzeichen 4 B 1256/18

DRsp Nr. 2018/11895

Berücksichtigung einer Belastungssituation im Rahmen der Festsetzung der Kosten einer Ersatzvornahme

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22.8.2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 97,50 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 8a Abs. 1; SGB VIII § 8 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3272/18 (VG Minden) anzuordnen,

mit der Begründung abgelehnt, er sei hinsichtlich der Gebührenfestsetzung gegenüber dem Antragsteller zu 2) unzulässig, weil es insoweit zunächst eines erfolglosen Aussetzungsantrags bei der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bedurft hätte. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, weil die angefochtenen Ordnungsverfügungen vom 8.8.2018 insoweit bei summarischer Prüfung rechtmäßig seien. Die Voraussetzungen für den Erlass von Duldungsverfügungen nach § 26 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 SchfHwG lägen ebenso vor wie jene für die Androhung unmittelbaren Zwangs gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 VwVG NRW für den Fall der Nichtbefolgung der Duldungsverfügungen.