BSG - Urteil vom 15.04.1997
1 RK 13/96
Normen:
LFZG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; MuSchG § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1998, 49
NZS 1998, 32
SozR 3-7860 § 10 Nr. 5

Berücksichtigung einer Gewinnbeteiligung im Lohnausgleichsverfahren nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LFZG

BSG, Urteil vom 15.04.1997 - Aktenzeichen 1 RK 13/96

DRsp Nr. 1997/9397

Berücksichtigung einer Gewinnbeteiligung im Lohnausgleichsverfahren nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LFZG

1. Nicht zu den Aufwendungen, die dem Arbeitgeber im Lohnausgleichsverfahren nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LFZG zu erstatten sind, gehört eine Gewinnbeteiligung, die der Arbeitnehmerin auch dann ungekürzt zusteht, wenn ihre Tätigkeit im Verlauf des Jahres wegen eines Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG unterbrochen war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

LFZG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; MuSchG § 11 Abs. 1 ;

Gründe: