BSG - Urteil vom 13.09.2006
B 11a AL 53/05 R
Normen:
AlhiV (2002) § 1 Abs. 2 S. 1 § 1 Abs. 3 Nr. 6 ; BetrAVG § 2 Abs. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 80 Abs. 1 S. 2 ; SGB II § 12 Abs. 2 Nr. 3 ; SGB III § 193 Abs. 2 § 206 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 9. Senat - L 9 AL 177/04 - 21.07.2005,
SG Gelsenkirchen, vom 06.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 AL 307/03

Berücksichtigung einer Kapitallebensversicherung bei der Vermögensverwertung beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe

BSG, Urteil vom 13.09.2006 - Aktenzeichen B 11a AL 53/05 R

DRsp Nr. 2007/3363

Berücksichtigung einer Kapitallebensversicherung bei der Vermögensverwertung beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe

1. Übersteigen die Rückkaufswerte der Kapitallebensversicherungen die eingezahlte Summe der Beiträge, so liegt keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit iS von § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 vor.2. In der Zeit vor dem 1.1.2005 ist bei der Härtefallprüfung nach § 193 Abs. 2 SGB III unter entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ein zusätzlicher Freibetrag für Altersvorsorgevermögen einzuräumen.3. Bei einem Vermögen, das aus Anlass einer Zusage zur betrieblichen Altersversorgung aufgebaut worden ist, handelt es sich nicht zwingend um zu berücksichtigendes Vermögen iS der AlhiV 2002. Ein Privilegierungstatbestand nach § 1 Abs. 3 AlhiV 2002 greift insoweit nicht ein. Vielmehr kann sich eine Privilegierung nur aus dem Gesichtspunkt der rechtlichen oder tatsächlichen Unverwertbarkeit ergeben, etwa dann, wenn eine nach den Vorgaben des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossene Direktversicherung des früheren Arbeitgebers vorliegt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AlhiV (2002) § 1 Abs. 2 S. 1 § 1 Abs. 3 Nr. 6 ; BetrAVG § 2 Abs. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 80 Abs. 1 S. 2 ; SGB II § 12 Abs. 2 Nr. 3 ; SGB III § 193 Abs. 2 § 206 Nr. 1 ;

Gründe: