LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.01.2017
12 Ta 11/16
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 01.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 123/14

Berücksichtigung einer kostenfreien oder kostengünstigen Unterkunft und gegen einen geringen Kostenbeitrag gestellter Verpflegung bei dem für die Prozessführung einzusetzenden Einkommen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 12 Ta 11/16

DRsp Nr. 2017/6822

Berücksichtigung einer kostenfreien oder kostengünstigen Unterkunft und gegen einen geringen Kostenbeitrag gestellter Verpflegung bei dem für die Prozessführung einzusetzenden Einkommen

1. Eine kostenfreie oder kostengünstige Unterkunft ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht als geldwerter Vorteil dem einzusetzenden Einkommen hinzuzurechnen.2. Auch eine Verpflegung gegen einen verhältnismäßig geringen Kostenbeitrag ist nicht als geldwerter Vorteil dem einzusetzenden Einkommen hinzuzurechnen. Der Kostenbeitrag mindert nicht das einzusetzende Einkommen. Die Bewertung freier Verpflegung bleibt unentschieden.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 01. Juli 2016 teilweise wie folgt abgeändert:

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für den Zeitraum 01. Juli bis 31. Dezember 2016 hat die Klägerin monatliche Raten in Höhe von 14,-- Euro auf die Prozesskosten zu zahlen.

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für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2017 hat die Klägerin monatliche Raten in Höhe von 11,-- Euro auf die Prozesskosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3.

Die Gerichtsgebühr wird nicht erhoben.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die nachträgliche Festsetzung von Ratenzahlungen.