LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.09.2023
L 4 AS 29/21
Normen:
SGB II § 40 Abs. 2; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 26/16

Berücksichtigung einer mietvertraglichen Vereinbarung bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.09.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 29/21

DRsp Nr. 2024/3259

Berücksichtigung einer mietvertraglichen Vereinbarung bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung

Orientierungssätze: Angelegenheiten nach dem SGB II - Zu den Anforderungen an den Nachweis einer ernsthaften Zahlungsverpflichtung des Mieters bei einem sog Verwandtenmietvertrag für KdUH-Leistungen durch den Grundsicherungsträger

Vorläufige Bewilligungen sind als bloße Zwischenentscheidungenauf die Ersetzung durch eine endgültige Entscheidung angelegt. Aus dem Verwaltungsakt muss sich eindeutig ergeben, ob und inwieweit die Verwaltung eine vorläufige Bewilligung verfügt hat. Es muss deutlich gemacht werden, wenn mit einem Bescheid nicht wie üblich endgültige, sondern nur vorläufige Leistungen gewährt werden, damit der Empfänger erkennt, dass es sich nur um eine einstweilige Festsetzung handelt und es noch tatsächliche Ungewissheiten oder einen Klärungsbedarf gibt, und er aus diesem Grund nicht darauf vertrauen darf, die bewilligten Leistungen endgültig behalten zu dürfen.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 20. November 2020 und der Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2017 werden aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger 4/5 seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 2; SGB III § Abs. S. 1 Nr. ;