LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.09.2023
L 4 AS 27/21
Normen:
SGB II § 22; SGB II § 41a;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 1813/17

Berücksichtigung einer mietvertraglichen Vereinbarung für die Geltendmachung des Leistungsbeziehers auf Übernahme der Kosten für Wohnung und Heizung; Anforderungen an den Nachweis einer ernsthaften Zahlungsverpflichtung des Mieters bei einem sog Verwandtenmietvertrag für KdUH-Leistungen durch den Grundsicherungsträger

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.09.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 27/21

DRsp Nr. 2024/3561

Berücksichtigung einer mietvertraglichen Vereinbarung für die Geltendmachung des Leistungsbeziehers auf Übernahme der Kosten für Wohnung und Heizung; Anforderungen an den Nachweis einer ernsthaften Zahlungsverpflichtung des Mieters bei einem sog Verwandtenmietvertrag für KdUH-Leistungen durch den Grundsicherungsträger

Orientierungssätze: Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Zu den Anforderungen an den Nachweis einer ernsthaften Zahlungsverpflichtung des Mieters bei einem sog Verwandtenmietvertrag für KdUH-Leistungen durch den Grundsicherungsträger

1. Für einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung muss der Leistungsberechtigte einer ernsthaften, wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sein. 2. Hat der Leistungsberechtigte schon immer im Haus seiner Mutter gewohnt, Miete aber erst gezahlt, seitdem er SGB II -Leistungen beantragt hat, spricht dies für das Vorliegen eines Scheinmietvertrages ohne Rechtsbindungswillen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22; SGB II § 41a;

Tatbestand