BAG - Urteil vom 13.12.2011
3 AZR 852/09
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz (in der Fassung der Änderung durch Gesetz vom 2. Juli 2003 - HmbGVBl. I S. 222) § 6 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 23.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 25/09
ArbG Hamburg, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 463/08

Berücksichtigung einer vom LG Nicht festgestellten gesetzlichen Entwicklung; Betriebliche Altersversorgung; Gesamtzusage in Form des Hinweises auf eine für die Arbeitnehmer einsehbare Regelung

BAG, Urteil vom 13.12.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 852/09

DRsp Nr. 2012/5206

Berücksichtigung einer vom LG Nicht festgestellten gesetzlichen Entwicklung; Betriebliche Altersversorgung; Gesamtzusage in Form des Hinweises auf eine für die Arbeitnehmer einsehbare Regelung

Orientierungssätze: 1. Eine Gesamtzusage kann auch dadurch erteilt werden, dass innerbetrieblich auf eine Regelung verwiesen wird, in die die Arbeitnehmer jederzeit Einblick nehmen können. 2. Das Bundesarbeitsgericht als Revisionsgericht ist berechtigt, eine gesetzliche Entwicklung, die für die Auslegung einer Willenserklärung maßgeblich ist, auch dann zu berücksichtigen, wenn das Landesarbeitsgericht sie nicht festgestellt hat.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2009 - 6 Sa 25/09 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. März 2009 - 29 Ca 463/08 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.674,09 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz auf jeweils 79,96 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2007, auf jeweils 128,47 Euro seit dem 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2008 und auf jeweils 93,75 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober und 1. November 2008 zu zahlen.