I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass dem Beigeladenen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2001 ein Anspruch auf Wohngeld zusteht.
Der Kläger, ein überörtlicher Sozialhilfeträger, leistete dem Beigeladenen erweiterte Hilfe nach § 43 BSHG durch Übernahme der Heimkosten. Am 24. Januar 2001 beantragte er für den Beigeladenen die (Weiter-)Gewährung von Wohngeld als Mietzuschuss ab dem 1. Januar 2001 und machte gleichzeitig Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X in Höhe des zu gewährenden Wohngeldes geltend. Mit Bescheid vom 19. Juli 2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab, wobei sie neben dem Pauschbetrag nach §
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