BVerwG - Urteil vom 07.07.2005
5 C 13.03
Normen:
WoGG (F. 2001) § 10 ; WoGV (F. 2001) § 8 ; SGB X § 104 § 107 ; BSHG § 91a ;
Fundstellen:
BVerwGE 124, 75
DVBl 2006, 307
FamRZ 2006, 266
NJW 2006, 310
NVwZ 2005, 1428
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 12 S 1594/02 - 27.09.2002,
VG Stuttgart, vom 03.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4165/01

Berücksichtigung einer vom Sozialhilfeträger vereinnahmten Rente bei der Berechnung des Wohngeldes

BVerwG, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen 5 C 13.03

DRsp Nr. 2005/17336

Berücksichtigung einer vom Sozialhilfeträger vereinnahmten Rente bei der Berechnung des Wohngeldes

»Bei der Berechnung des Wohngeldes ist auch eine vom Sozialhilfeträger im Wege der Erstattung vereinnahmte Rente als Einkommen des Rentenberechtigten zu berücksichtigen.«

Normenkette:

WoGG (F. 2001) § 10 ; WoGV (F. 2001) § 8 ; SGB X § 104 § 107 ; BSHG § 91a ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass dem Beigeladenen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2001 ein Anspruch auf Wohngeld zusteht.

Der Kläger, ein überörtlicher Sozialhilfeträger, leistete dem Beigeladenen erweiterte Hilfe nach § 43 BSHG durch Übernahme der Heimkosten. Am 24. Januar 2001 beantragte er für den Beigeladenen die (Weiter-)Gewährung von Wohngeld als Mietzuschuss ab dem 1. Januar 2001 und machte gleichzeitig Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X in Höhe des zu gewährenden Wohngeldes geltend. Mit Bescheid vom 19. Juli 2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab, wobei sie neben dem Pauschbetrag nach § 10 Abs. 2 Nr. 16 WoGG i.V.m. § 8 WoGV in Höhe von monatlich 1 100 DM auch das Arbeitseinkommen des Beigeladenen in der Werkstatt für Behinderte (monatlich 283 DM und Weihnachtsgeld 100 DM) sowie seine Rente (Bruttorente monatlich 1 254,30 DM) als Einkommen berücksichtigte.