BAG - Urteil vom 08.12.2015
3 AZR 433/14
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Cigarettenindustrie in der zum 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Fassung § 6 Nr. II Buchst. a;
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 401/13
ArbG Trier, vom 20.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1461/12

Berücksichtigung einer Zulage für die Arbeit in er dritten Schicht bei der Berechnung des versorgungsberechtigten Einkommens in der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 433/14

DRsp Nr. 2016/3571

Berücksichtigung einer Zulage für die Arbeit in er dritten Schicht bei der Berechnung des versorgungsberechtigten Einkommens in der betrieblichen Altersversorgung

Hat der Arbeitgeber in einem Versorgungsplan im Wege einer Gesamtzusage Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt mit der Maßgabe, dass Überstundenentgelte, Mehrarbeitsvergütungen oder sonstige vorübergehende oder in ihrer Höhe schwankende Zuwendungen bei der Berechnung des versorgungsberechtigten Einkommens außer Betracht bleiben, so ist eine tarifvertragliche Zulage für die Arbeit in der dritten Schicht nicht in die Berechnung einzubeziehen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. März 2014 - 2 Sa 401/13 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20. August 2013 - 2 Ca 1461/12 - abgeändert, soweit die Beklagte für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 28. Februar 2013 zur Zahlung von 1.892,40 Euro brutto Betriebsrente nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2013 und für die Zeit ab 1. März 2013 zur Zahlung einer monatlichen Betriebsrente verurteilt worden ist, die über den monatlichen Betrag von 1.253,00 Euro hinausgeht.

Die Klage wird insoweit abgewiesen.