BVerfG - Beschluß vom 22.07.2002
1 BvR 131/95
Normen:
EV Art. 30 Abs. 2 ; AFG § 249e ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 26.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 11 RAr 87/93

Berücksichtigung eines Kirchensteuerhebesatzes bei der Bemessung des Altersübergangsgeldes

BVerfG, Beschluß vom 22.07.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 131/95

DRsp Nr. 2002/10588

Berücksichtigung eines Kirchensteuerhebesatzes bei der Bemessung des Altersübergangsgeldes

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber bei der Bemessung des Altersübergangsgeldes einen Kirchensteuer-Hebesatz als gewöhnlichen gesetzlichen Abzug in Ansatz bringt.

Normenkette:

EV Art. 30 Abs. 2 ; AFG § 249e ;

Gründe:

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Berücksichtung eines Kirchensteuer-Hebesatzes bei der Bemessung des Altersübergangsgeldes.