BAG - Urteil vom 14.03.2019
6 AZR 171/18
Normen:
Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28.03.2006 i.d.F. des 15. Änderungstarifvertrags vom 19.08.2015 § 14 Abs. 1; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28.03.2006 i.d.F. des 15. Änderungstarifvertrags vom 19.08.2015 § 18; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28.03.2006 i.d.F. des 15. Änderungstarifvertrags vom 19.08.2015 Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5; 15. Änderungstarifvertrag zum TV-BA vom 19.08.2015 § 6 Abs. 2;
Fundstellen:
AP Bundesagentur für Arbeit Nr. 7
AuR 2019, 246
AuR 2019, 431
BAGE 166, 120
BB 2019, 1587
EzA-SD 2019, 21
EzA-SD 2019, 3
NZA 2019, 1157
NZA-RR 2019, 367
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 14 vom 14.03.2019
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1435/17
ArbG Münster, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 251/17

Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei der Einstellung im Rahmen der (fiktiven) Stufenzuordnung des TV-BAAufgabeninhalt und Anforderungsniveau als wesentliche Merkmale des Erfahrungswissens

BAG, Urteil vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 6 AZR 171/18

DRsp Nr. 2019/5056

Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei der Einstellung im Rahmen der (fiktiven) Stufenzuordnung des TV-BA Aufgabeninhalt und Anforderungsniveau als wesentliche Merkmale des Erfahrungswissens

Die sog. fiktive Stufenzuordnung nach § 18 Abs. 5 TV-BA erfordert einen Vergleich der früheren mit der nunmehr bei der Bundesagentur für Arbeit übertragenen Tätigkeit bezogen auf das gesamte Tätigkeits- und Kompetenzprofil einschließlich der fachlichen Anforderungen. Orientierungssätze: 1. Nach § 18 Abs. 5 TV-BA in der seit 1. September 2015 geltenden Fassung wird einschlägige Berufserfahrung bei der Einstellung im Rahmen der Stufenzuordnung berücksichtigt, wenn die frühere Tätigkeit nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anforderungsniveau den Kompetenzanforderungen der bei der Bundesagentur übertragenen Tätigkeit vergleichbar ist (sog. fiktive Zuordnung). Dies erfordert auch den Vergleich der fachlichen Anforderungen. Es soll festgestellt werden, ob der neu eingestellte Beschäftigte wegen der Nutzbarkeit seines Erfahrungswissens ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die nunmehr übertragene Tätigkeit ausüben kann. Nur dann ist eine höhere Stufenzuordnung und damit eine höhere Vergütung ab dem Zeitpunkt der Einstellung gerechtfertigt (Rn. 26 ff.).