LAG Hamm - Urteil vom 24.01.2018
6 Sa 1435/17
Normen:
TV-BA § 18 Abs. 5; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 251/17

Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Eingruppierung einer Fachkraft Leistungsgewährung der Bundesagentur für ArbeitUnbegründete Klage auf Feststellung einer Vergütungspflicht nach Entwicklungsstufe 5 in der Tätigkeitsebene IV bei vorheriger Tätigkeit als freier Handelsvertreter

LAG Hamm, Urteil vom 24.01.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 1435/17

DRsp Nr. 2018/3343

Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Eingruppierung einer "Fachkraft Leistungsgewährung" der Bundesagentur für Arbeit Unbegründete Klage auf Feststellung einer Vergütungspflicht nach Entwicklungsstufe 5 in der Tätigkeitsebene IV bei vorheriger Tätigkeit als freier Handelsvertreter

"Einschlägige Berufserfahrung" iSd. § 18 Abs. 5 TV-BA liegt hinsichtlich einer früheren Tätigkeit des Arbeitnehmers bei einem anderen Arbeitgeber nur dann vor, wenn die im Rahmen der früheren Tätigkeit übertragenen Aufgaben mit den durch die BA für die im fraglichen Arbeitsverhältnis auszuübende Tätigkeit in einem Tätigkeits- und Kompetenzprofil festgelegten Kernaufgaben vergleichbar ist. Dabei ist der Inhalt der Tätigkeit und nicht lediglich die Art der Ausübung maßgeblich.

»"Einschlägige Berufserfahrung" iSd. § 18 Abs. 5 TV-BA liegt hinsichtlich einer früheren Tätigkeit des Arbeitnehmers bei einem anderen Arbeitgeber nur dann vor, wenn die im Rahmen der früheren Tätigkeit übertragenen Aufgaben mit den durch die BA für die im fraglichen Arbeitsverhältnis auszuübende Tätigkeit in einem Tätigkeits- und Kompetenzprofil festgelegten Kernaufgaben vergleichbar ist. Dabei ist der Inhalt der Tätigkeit und nicht lediglich die Art der Ausübung maßgeblich.«

Tenor

1. 2. 3.