LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.12.2017
8 Sa 331/17
Normen:
TV-L § 16 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 61/16

Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung nach dem TV-L

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 8 Sa 331/17

DRsp Nr. 2018/4556

Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung nach dem TV-L

Bei vorbehaltlosem Abschluss des Arbeitsvertrages ergibt sich kein Anspruch aus § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L, weil der Personalbedarf in diesem Fall bereits ohne weitergehende Berücksichtung förderlicher vorheriger Tätigkeitszeiten gedeckt werden kann.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 09.02.2017 Az.: 9 Ca 61/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 16 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage der zutreffenden Stufenzuordnung des zum 01.01.2007 beim beklagten Land neu eingestellten Klägers.

1. 2.