OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.12.2018
16 U 3/18
Normen:
SGB X § 116 Abs. 3; BGB § 844; BGB § 846;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 272/16

Berücksichtigung ersparter Unterhaltsaufwendungen beim Regress eines Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung nach einem Verkehrsunfall

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.12.2018 - Aktenzeichen 16 U 3/18

DRsp Nr. 2019/429

Berücksichtigung ersparter Unterhaltsaufwendungen beim Regress eines Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung nach einem Verkehrsunfall

Hat ein Träger der Sozialversicherung der Witwe eines bei einem Verkehrsunfall Getöteten, der sich einen Mithaftungsanteil von 75% anrechnen lassen muss, Rentenleistungen erbracht, so steht dem Hinterbliebenen im Rahmen des Regresses ein Quotenvorrecht hinsichtlich der Einkünfte aus seiner Erwerbstätigkeit zu. Insoweit darf er dem durch die weggefallene Unterhaltsverpflichtung erzielten finanziellen Vorteil zunächst zum Ausgleich der von der Haftung nicht gedeckten Quote verwenden. Anzurechnen auf die Schadensersatzpflicht ist nur der dann noch verbleibende Überhang.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 24. Zivilkammer - vom 30. November 2017, Az. 2-24 O 272/16, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.178,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Januar 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 14 % und die Beklagte 86 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 116 Abs. 3; BGB § 844; BGB § 846;

Gründe

I.