LAG Köln - Urteil vom 13.01.2005
6 Sa 1154/04
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1576
NZA-RR 2005, 575
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1240/03

Berücksichtigung hoher Abfindung bei Gewährung von Schmerzensgeld für gemobbten Arbeitnehmer

LAG Köln, Urteil vom 13.01.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 1154/04

DRsp Nr. 2005/8713

Berücksichtigung hoher Abfindung bei Gewährung von Schmerzensgeld für gemobbten Arbeitnehmer

»Bei der Beurteilung, ob dem "gemobbten" Arbeitnehmer eine billige Entschädigung in Geld wegen eines immateriellen Schadens nach § 253 Abs. 2 BGB zu gewähren ist, kann auch eine bereits gezahlte, außergewöhnliche hohe Abfindung berücksichtigt werden (hier: Ausschluss einer weitergehenden Entschädigung).«

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen Mobbings.

Er war in der Zeit vom 15.07.1999 bis zum 31.10.2003 als Paketzusteller beschäftigt. Seit dem 01.07.2002 ist seine Schwerbehinderung anerkannt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Aufhebungsvertrag vom 13.10.2003, wonach dem Kläger unter anderem eine Abfindung in Höhe von 22.500,00 EUR brutto gezahlt wurde.