OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.05.2018
21 W 32/18
Normen:
AktG § 98; GG Art. 3; MitbestG § 1; MitbestG § 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 85/17

Berücksichtigung im Ausland beschäftigter Arbeitnehmer bei der Berechnung der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.05.2018 - Aktenzeichen 21 W 32/18

DRsp Nr. 2018/15337

Berücksichtigung im Ausland beschäftigter Arbeitnehmer bei der Berechnung der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer

Für die Berechnung der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer sind nur die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer mitzuzählen. Dies steht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 98; GG Art. 3; MitbestG § 1; MitbestG § 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Aktionär der Antragsgegnerin. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Konzernmutter in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Sie beschäftigte zum 30. September 2017 in Deutschland 931 Arbeitnehmer und unter Berücksichtigung der gemäß § 5 Abs. 1 MitbestG zuzurechnenden Arbeitnehmer von in Deutschland belegenen Tochtergesellschaften 1.192 Arbeitnehmer, während im Fall der Einbeziehung auch der im Ausland belegenen Tochtergesellschaften mehr als 2.000 Arbeitnehmer für die Antragsgegnerin tätig sind.