LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.10.2021
7 Sa 405/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ArbGG § 64;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7888/21
ArbG Düsseldorf, vom 01.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7888/20

Berücksichtigung krankheitsbedingter Kündigung bei Schwellenwert nach § 17 KSchGKeine Berücksichtigung fristloser Kündigungen bei Schwellenwert nach § 17 KSchGUnbegründetheit der krankheitsbedingten Kündigung mangels Nachweis wirtschaftlicher Belastungen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 405/21

DRsp Nr. 2022/1321

Berücksichtigung krankheitsbedingter Kündigung bei Schwellenwert nach § 17 KSchG Keine Berücksichtigung fristloser Kündigungen bei Schwellenwert nach § 17 KSchG Unbegründetheit der krankheitsbedingten Kündigung mangels Nachweis wirtschaftlicher Belastungen

Auch krankheitsbedingte Beendigungen sind Beendigungen iSd. § 17 Abs. 1 KSchG, so dass bei Überschreiten der Schwellenwerte unter Berücksichtigung dieser Beendigungen die Durchführung eines Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 KSchG und die Erstattung einer Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 KSchG erforderlich ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.04.2021 - 10 Ca 7888/20 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

J. .Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ArbGG § 64;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses vor dem Hintergrund zweier krankheitsbedingter Kündigungen.

Der Kläger, geboren am 17.01.1981, verheiratet und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet, ist seit dem 15.04.2008 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Luftsicherheitsassistent tätig. Bis Ende 2020 erhielt der Kläger EUR 2.937,60 brutto als Monatsentgelt, ab Januar 2021 EUR 3.041,00 brutto.

1. 2. 3.