LAG Chemnitz - Urteil vom 19.02.2003
3 Sa 1064/01
Normen:
ZPO § 283 ; KSchG § 15 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 06.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4688/99

Berücksichtigung nachgereichten Vortrags - Stilllegung einer Betriebsabteilung: Pflicht zur Übernahme eines Betriebsratsmitglieds auf einen geringerwertigen Arbeitsplatz in anderer Betriebsabteilung

LAG Chemnitz, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 3 Sa 1064/01

DRsp Nr. 2003/12110

Berücksichtigung nachgereichten Vortrags - Stilllegung einer Betriebsabteilung: Pflicht zur Übernahme eines Betriebsratsmitglieds auf einen geringerwertigen Arbeitsplatz in anderer Betriebsabteilung

1. Die Eventualklagehäufung stellt eine besondere Form der Klagenhäufung dar. Erfolgt sie, wie hier, nachträglich, so sind auf sie ebenso wie bei der allgemeinen nachträglichen Klagenhäufung die Vorschriften über die Klageänderung (§ 263 ZPO) entsprechend anzuwenden, es sei denn, ein Fall des § 264 ZPO läge vor.2. Gemäß § 283 ZPO darf dann nur der Teil der nachgereichten Stellungnahme der Beklagten Berücksichtigung finden, der auf die neuen, im Termin gestellten Anträge des Klägers Bezug nimmt, nicht dagegen neuer Sachvortrag, der über diese Erwiderung hinausgeht.3. Zum Umfang der Rechte eines Betriebsratsmitglieds nach § 15 KSchG, das sich zeitweise in Untersuchungshaft befindet.

Normenkette:

ZPO § 283 ; KSchG § 15 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen mit Schreiben der Beklagten vom 18.06.1999 sowie um Vergütungsansprüche des Klägers.