BAG - Urteil vom 21.05.2019
2 AZR 574/18
Normen:
ArbGG § 67 Abs. 1; ArbGG § 67 Abs. 2; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 520 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 531 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 55
ArbRB 2019, 306
AuR 2019, 486
BAGE 167, 14
EzA ArbGG 1979 § 67 Nr. 9
EzA-SD 2019, 16
MDR 2019, 1528
NZA 2019, 1446
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 11.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 565/18
ArbG Iserlohn, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 194/18

Berücksichtigung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im arbeitsgerichtlichen BerufungsverfahrenAnforderungen an die Berufungsbegründung bei ausschließlichem Vorbringen neuer Angriffs- und VerteidigungsmittelZurückweisung neuen Tatsachenvortrags wegen Prozessverzögerung

BAG, Urteil vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 2 AZR 574/18

DRsp Nr. 2019/13063

Berücksichtigung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren Anforderungen an die Berufungsbegründung bei ausschließlichem Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel Zurückweisung neuen Tatsachenvortrags wegen Prozessverzögerung

Begründet der Berufungskläger seine Berufung ausschließlich mit neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, hat er diese zu bezeichnen und grundsätzlich darzulegen, warum sie das angefochtene Urteil im Ergebnis infrage stellen sollen. Orientierungssätze: 1. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel iSd. § 67 Abs. 2 Satz 1 ArbGG liegen nicht vor, wenn die Auflage des Arbeitsgerichts nicht hinreichend konkret gefasst war. Die Formulierung "die Kündigungsgründe im Einzelnen darzulegen und unter Beweis zu stellen" stellt keine hinreichend konkrete Auflage iSd. § 61a Abs. 3 ArbGG dar (Rn. 24). 2. Wird die Berufung ausschließlich mit neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln begründet, braucht die Entscheidungserheblichkeit ausnahmsweise nicht gesondert dargetan zu werden, wenn sie sich unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil und den Ausführungen in der Berufungsbegründung ergibt (Rn. 25).