I.
Der Kläger verfolgte mit Klageschrift vom 06.12.2005 die Herausgabe von Arbeitspapieren sowie Lohnansprüche. Mit Schriftsatz vom 16.12.2005 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers und beantragte unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Person zu bewilligen. Dem Kläger wurde mehrfach per gerichtlicher Auflage, so am 20.01.2006 und am 20.03.2006 geschehen, zur Überprüfung seiner Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert.
Per Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 22.05.2006 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet (vgl. Bl.114 d.A.), was zur Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO geführt hat.
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