LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.05.2007
11 Ta 68/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 § 127 Abs. 2 Satz 2 § 571 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3480/05

Berücksichtigung neuer Tatsachen zur Hilfsbedürftigkeit in der Beschwerdeinstanz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 68/07

DRsp Nr. 2007/14466

Berücksichtigung neuer Tatsachen zur Hilfsbedürftigkeit in der Beschwerdeinstanz

Da Beschwerdegericht ist Tatsacheninstanz (§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und prüft die hinreichende Erfolgsaussicht und Hilfsbedürftigkeit selbständig nach, wobei neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt werden müssen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 § 127 Abs. 2 Satz 2 § 571 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger verfolgte mit Klageschrift vom 06.12.2005 die Herausgabe von Arbeitspapieren sowie Lohnansprüche. Mit Schriftsatz vom 16.12.2005 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers und beantragte unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Person zu bewilligen. Dem Kläger wurde mehrfach per gerichtlicher Auflage, so am 20.01.2006 und am 20.03.2006 geschehen, zur Überprüfung seiner Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert.

Per Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 22.05.2006 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet (vgl. Bl.114 d.A.), was zur Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO geführt hat.