1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. Juli 2013 - 2 Sa 1564/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von tariflichen Sonderzahlungen, die aufgrund einer Änderung der tariflichen Grundlage während der Freistellungsphase seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht mehr vorgesehen sind, im Rahmen der Berechnung des Mindestnettobetrags.
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